Sparkassen haben laut Sparkassengesetz 1979 fünf besondere Kennzeichen:
 

  • Sie sind juristische Personen des privaten Rechts

  • Sie sind Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes

  • Sie sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches

  • Sie sind eigentümerlos

  • Sie sind gemeinnützig

Sparkassen haben laut Sparkassengesetz 1979 fünf besondere Kennzeichen:
 

  • Sie sind juristische Personen des privaten Rechts

  • Sie sind Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes

  • Sie sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches

  • Sie sind eigentümerlos

  • Sie sind gemeinnützig