Sparkassen haben laut Sparkassengesetz 1979 fünf besondere Kennzeichen:
- Sie sind juristische Personen des privaten Rechts
- Sie sind Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes
- Sie sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches
- Sie sind eigentümerlos
- Sie sind gemeinnützig
Sparkassen haben laut Sparkassengesetz 1979 fünf besondere Kennzeichen:
- Sie sind juristische Personen des privaten Rechts
- Sie sind Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes
- Sie sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches
- Sie sind eigentümerlos
- Sie sind gemeinnützig