Ein wesentliches Merkmal der Sparkassen ist, dass sie keinen Eigentümer und keinen Begünstigten, also keinen Gesellschafter haben. Dieser Grundsatz schließt eine Beteiligung am Vermögen oder am Gewinn einer Sparkasse für Gemeinden, Sparkassenvereine und sonstige juristische sowie natürliche Personen grundsätzlich aus.
Partizipations- und Ergänzungskapital
Dieser dominierende Grundsatz wurde nur dort durchbrochen, wo Sparkassen Partizipations- und Ergänzungskapital begeben. Am Ergebnis war eine Beteiligung nur durch Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) oder Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 BWG) möglich, am Vermögen nur über Partizipationskapital. Beide der genannten Instrumente hatten aber gemeinsam, dass damit keinerlei Einfluss- bzw. Stimmrechte, wie sie z. B. einem Aktionär über eine Aktiengesellschaft zustehen, verbunden sind. Damit war auch kein Einfluss auf die Gestion des Instituts durch diese Kapitalgeber möglich.
Dieser Grundsatz besteht auch seit Umsetzung des Basel III-Vorgaben durch die CRR weiter.
Sonstige Beteiligungsformen
Bei der seit 1986 möglichen Konstruktion einer Sparkassen Aktiengesellschaft besteht nun die Möglichkeit, dass sich juristische bzw. natürliche Personen an ihr beteiligen können. Die Anteilsverwaltungssparkasse bzw. die Sparkassen-Stiftung jedoch bleiben eigentümerlos, und es können deshalb an ihr keine wie immer gearteten Beteiligungen oder sonstigen Eigentumsverhältnisse begründet werden.
Die Haftungsgemeinde haftet – wie schon erwähnt – für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse § 2 Abs. 1 SpG als Ausfallsbürge, wobei mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse zur ungeteilten Hand haften. Bei den Sparkassenvereinen besteht hingegen keinerlei Haftung. Im Falle der Insolvenz einer Sparkasse wird die Sparkassen-Haftungs GmbH im Sinne der Einlagensicherungsbestimmungen des ESAEG tätig. Im Jahr 1994 gab es im Rahmen der Tendenzen der Liberalisierung und Deregulierung des Bankwesens eine Neuregelung dieser Bestimmungen im BWG. Der Bestandschutz, wonach die Anteilsverwaltungssparkasse mindestens 51 Prozent der Sparkassen Aktiengesellschaft halten musste, fiel, und die Anteilsverwaltungssparkasse und seit 1999 auch die Sparkassen-Stiftung können frei im Rahmen ihrer Statuten über die Aktien verfügen.
Im Jahr 2003 hat die österreichische Bundesregierung einer Forderung der EU-Kommission entsprochen und durch eine Novelle des Sparkassengesetzes die Haftung der Gemeinden abgeschafft bzw. durch eine Regelung im Sparkassengesetz mit bestimmten Übergangsfristen in den nächsten Jahren auslaufen lassen.